Art. 217 Abs. 1 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem…
Art. 222 Abs. 2 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, anhand der angeführten Gründe einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag zu erstatten oder zu erlassen, so prüfen sie den…
§ 5 Abs. 3 UStGUmsatzsteuergesetz
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß…
Art. 116 Abs. 1 32013R0952Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund erstattet oder erlassen:…
Art. 121 Abs. 2 32013R0952Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)
Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, anhand der angeführten Gründe die Erstattung und den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zu gewähren, so…