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Anträge auf Erstattung oder Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags nach Artikel 217 sind innerhalb der folgenden Fristen bei den Zollbehörden zu stellen: Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.
im Falle von zu hoch bemessenen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld;
im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld;
im Falle der Ungültigerklärung der Daten oder gegebenenfalls einer Zollanmeldung, auf deren Grundlage die Waren überlassen wurden: innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ungültigerklärung dieser Daten oder dieser Zollanmeldung, sofern in den für die Ungültigerklärung geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, anhand der angeführten Gründe einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag zu erstatten oder zu erlassen, so prüfen sie den Sachverhalt des betreffenden Antrags auf Erstattung oder Erlass im Lichte anderer Gründe für eine Erstattung oder einen Erlass gemäß Artikel 217.
Ist nach Artikel 18 ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung der Zollschuld eingelegt worden, so werden die betreffende Frist des Absatzes 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die Prüfung der Anträge auf Erstattung oder Erlass mitsamt den entsprechenden Fristen ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.
Gewährt eine Zollbehörde eine Erstattung oder einen Erlass gemäß Artikel 220 oder 221, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels und die zu übermittelnden Angaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen.
die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist,
In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge…
Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 121 gestellt,
für die Unterrichtung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 und die Übermittlung der Angaben.
Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhrabgabenbetrag, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.