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Für die Gewährung des Zuschusses ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere eine Übersicht zu den Personal- und Sachausgaben nach den §§ 5 und 6. Die Personal- und Sachausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren aufzugliedern.
Der Antrag auf Zuteilung ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode zu stellen. Erweiterungen des Antrags und Ergänzungen der erforderlichen Angaben inklusive der Angaben über Anzahl und Lage der Standorte der vorgesehenen Beratungstätigkeit sind nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts nicht mehr zulässig.
Wird die Anzahl der Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft, kann für das betreffende Land ein Antrag auf Zuteilung bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die Restlaufzeit der Bewilligungsperiode gestellt werden. Anteile geringer als ein Zehntel eines Vollzeitäquivalents können von der zuständigen Stelle außerhalb dieses Bewilligungs- und Zuteilungsverfahrens vergeben werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.