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Die Gewährung der Leistung nach § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes ist durch eine Einrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Im Antrag sind die für die Gewährung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Dauer der bisherigen Tätigkeit der Einrichtung, ihre Haushaltsplanung und den Nachweis der Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung sowie den Namen und die Anschrift der jeweiligen Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen und den Namen, die Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse der vertretungsberechtigten Person des Antragstellers, zu machen. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft sind die Angaben nach Satz 1 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Der Antrag ist bis spätestens am 28. Februar des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bei nicht fristgerechter Antragstellung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leistungsanspruch.
Anträge für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
Stellt das Institut den Anspruch nicht nach § 7 Abs. 2 fest oder liegt ein Umwandlungsfall (§ 4) vor, so wird die Leistung des Bundes nur auf Antrag gewährt.…
Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der…
Der Antrag ist bis einschließlich 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bei nicht fristgerechter…
Der Antrag auf Zuteilung ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode zu stellen. Erweiterungen des Antrags und…
Eine Leistungsberechtigung nach Maßgabe von § 11 kann nicht mehr festgestellt werden, wenn bei Ablauf des 31. Dezember 2001 kein Antrag bei einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.