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Anträge sind spätestens bis zum 31. Dezember des Bewilligungsjahres mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Dort verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
Mit dem Antrag auf Bewilligung der Zuweisungen sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht bereits bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorliegen: Die Gemeinden bestätigen die Richtigkeit der Verteilung der Zuweisungen und der Berechnung der Bewilligungsvoraussetzungen zu Grunde liegenden von ihnen an die zuständigen Stellen zu meldenden Daten. Fehlerhaft gemeldete Daten gehen zu Lasten der Gemeinden.
Berechnung des strukturellen Ergebnisses und Nachweis der Einhaltung der Ergebnisvorgaben nach § 11 Absatz 1,
Haushaltssatzung.
Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Zuweisungen vorliegen. Sie leitet den Antrag mit dem Ergebnis ihrer Prüfung und einer Entscheidungsempfehlung an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport weiter. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport entscheidet im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. Der kommunale Sanierungsrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eigenständig ohne vorherige Beteiligung des Kommunalen Sanierungsrates entscheiden kann. In diesem Fall ist der kommunale Sanierungsrat nachträglich zu informieren.
Die Gemeinde hat der Kommunalaufsichtsbehörde die Einhaltung des Sanierungszieles nach § 8 bis zum 31. Juli des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.