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Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist,
den Gerichten Auskünfte zu erteilen;
nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten;
in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
Bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaaten, Mitgliedstaaten mit mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten mit autonomen Gebietskörperschaften steht es frei, mehrere Zentralstellen zu bestimmen.
Jeder Mitgliedstaat benennt ferner die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zentralstelle oder eine oder mehrere zuständige Behörden als verantwortlich für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 19.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentralstelle, die a) den Gerichten Auskünfte erteilt; b) nach Lösungswegen sucht, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist, Bundesstaatlich organisierte Mitgliedstaaten, Mitgliedstaaten mit mehreren…
Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentralbehörden benannt, so bestimmt er diejenige Zentralbehörde, die als Anlaufstelle für Mitteilungen zur Weiterleitung an die…
Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt der Kommission die Angaben über die von ihm…
Übermittlung von Informationsersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und erforderlichenfalls von Klarstellungen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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