EuWahlV SL 1984 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 EuWahlV SL 1984Verordnung über die Zuständigkeit zur Bildung der Wahlvorstände für die Europawahl Vom 12. Januar 1984§ 2 Der Bürgermeister ernennt die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter für die Wahlbezirke und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände.§ 2