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Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des EVS, die für die Sparten Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung jeweils getrennt auszuweisen sind, finden die Vorschriften des II. Teils bis einschließlich § 25 der Eigenbetriebsverordnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.
An die Stelle
der Werkleitung im Sinne der §§ 8 Absatz 4 Satz 3, 11 Absatz 2 Satz 2, 13 Absatz 3 Satz 1, 18, 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Eigenbetriebsverordnung tritt die Geschäftsführung des EVS,
des Werksausschusses im Sinne des § 18 der Eigenbetriebsverordnung tritt die Verbandsversammlung,
des Werksausschusses im Sinne der §§ 22 Absatz 1 Satz 1 und 2, 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung tritt der Aufsichtsrat,
des Gemeinderates im Sinne der §§ 8 Absatz 4 Satz 2, 12 Absatz 3 und Absatz 4, 24 Absatz 3 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung tritt die Verbandsversammlung,
des Gemeinderates im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 4, tritt der Aufsichtsrat,
des Gemeinderates im Sinne des § 14 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Eigenbetriebsverordnung, tritt die Geschäftsführung des EVS solange die Mehrausgaben eine Million Euro ohne Umsatzsteuer unterschreiten, bei Mehrausgaben in Höhe von 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer tritt an die Stelle des Gemeinderates der Aufsichtsrat und bei Mehrausgaben von über 2 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer treten an die Stelle des Gemeinderates der Aufsichtsrat und die Verbandsversammlung,
der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters im Sinne der §§ 13 Absatz 3 Satz 1 und 3, 24 Absatz 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung tritt der Aufsichtsrat,
der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters im Sinne der §§ 13 Absatz 3 Satz 4, 14 Absatz 5 Satz 3 der Eigenbetriebsverordnung tritt die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates,
der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters im Sinne des § 18 der Eigenbetriebsverordnung tritt der Aufsichtsrat,
der sonstigen für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätigen Personen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1 der Eigenbetriebsverordnung treten die Geschäftsbereichsleiterinnen und Geschäftsbereichsleiter mit Vertretungsbefugnis.
Auf die Verpflichtungsermächtigungen ist § 14 Absatz 5 Satz 1 Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden.
Investitionszuwendungen Dritter sind zeitanteilig zur mutmaßlichen Nutzungsdauer der geförderten Investition aufzulösen. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 8 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung gilt auch für Lieferungen, Leistungen und Kredite zwischen den Sparten des EVS.
Die Kosten für Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung, die vom EVS nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wahrgenommen werden, sind jeweils getrennt auszuweisen.
Jahresabschluss und Lagebericht des EVS sind durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, die von der Verbandsversammlung bestimmt wird. Für die Prüfung finden die Vorschriften der Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe und der Einrichtungen mit Sonderrechnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1424) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. Spätestens nach Prüfung fünf aufeinander folgender Wirtschaftsjahre soll ein Wechsel der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorgenommen werden.