Gesetze
Gesetz wird geladen …
Aufgabe des EVS ist die überörtliche und örtliche Abfallbewirtschaftung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) (Amtsbl. 1997), zuletzt geändert mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1833 vom 16. Juli 2014 zum 8. August 2014, Amtsbl. I S. 326 ff) eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Der EVS kann auch Tätigkeiten im Rahmen der abfallbezogenen Wertstoffwirtschaft wahrnehmen, sofern diese nicht von einer nach § 3 ausgeschiedenen Gemeinde für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen werden.
Aufgabe des EVS ist darüber hinaus die überörtliche Abwasserbeseitigung. Nicht in Absatz 3 aufgeführte Aufgaben sind örtliche Aufgaben der Abwasserbeseitigung.
Überörtliche Aufgaben im Bereich der Abwasserbeseitigung sind:
im Rahmen seiner Zuständigkeit die Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abwasser,
Übernahme des bei den Gemeinden anfallenden, von diesen gesammelten und von Niederschlagswasser entlasteten Abwassers, dessen Zuleitung zu den Abwasserbehandlungsanlagen, seine Behandlung und gegebenenfalls seine Verwertung sowie Planung, Bau, Betrieb, Unterhaltung und Sanierung der hierzu notwendigen Anlagen, insbesondere der Hauptsammler, soweit sie im Abwasserbeseitigungsplan gemäß § 42 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. 2014 S. 2), dem EVS zugeordnet sind, und der Kläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss von über acht Kubikmetern pro Tag,
Tätigkeiten nach Nummer 2 auch für nicht von Niederschlagswasser entlastetes Abwasser, wenn aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen Entlastungsanlagen zwischen einer kommunalen Abwasseranlage und einem Hauptsammler, in einem Hauptsammler oder in einer Kläranlage zu errichten sind. Tätigkeiten nach Nummer 2, die eine Entlastungsanlage zwischen kommunaler Abwasseranlage und Hauptsammler betreffen, können die Gemeinden insgesamt in eigene Zuständigkeit übernehmen.
Erstellung eines Maßnahmenplans für alle Abwasseranlagen des EVS. Der Plan ist im Benehmen mit den jeweils betroffenen Gemeinden aus dem Abwasserbeseitigungsplan nach § 42 Saarländisches Wassergesetz zu entwickeln und bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Mit der Genehmigung wird der Plan für den EVS verbindlich. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen und kann in räumliche oder sachliche Teilabschnitte auf geteilt werden. Er muss enthalten:
die Standorte und Einzugsgebiete der Kläranlagen und die Trassenführung der Hauptsammler,
die Gewässer oder Gewässerabschnitte, in die Abwasser eingeleitet werden soll.
Erstellung von Konzeptionsplänen für alle Entlastungsanlagen, gegliedert nach den Einzugsgebieten der Kläranlagen. Sie sind aus dem Plan nach Nummer 4 zu entwickeln und müssen enthalten: Die Pläne sind im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Gemeinden zu entwickeln und bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Soweit die Genehmigung erteilt ist, sind sie für den EVS und die betroffenen Gemeinden verbindlich.
Standorte und Art der Entlastungsanlagen. Die Wahl des Standortes ist zu begründen.
Kostenschätzung der Entlastungsanlagen und einen Schlüssel für eine verursachungsgerechte Kostenaufteilung zwischen dem EVS und den betroffenen Gemeinden.
Erstellung und Fortschreibung eines Abwasserkatasters für alle Abwasseranlagen des EVS entsprechend § 50a Abs. 2 Nr. 3 Saarländisches Wassergesetz. Dieses ist den Wasserbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Der EVS kann auf Beschluss der Verbandsversammlung zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben Anstalten gründen und sich an Verbänden beteiligen. Der EVS ist auf Beschluss der Verbandsversammlung ferner berechtigt, Kapitalgesellschaften zu errichten, zu übernehmen, wesentlich zu erweitern oder sich daran zu beteiligen, sofern Soweit nicht dieses Gesetz besondere Regelungen enthält, finden die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Über den Erwerb mittelbarer Beteiligungen entscheidet die Verbandsversammlung. Bei mittelbaren Beteiligungen hat der EVS darauf hinzuwirken, dass die Rechte des Gesellschafters gemäß § 51a GmbHG auch dem EVS unmittelbar eingeräumt werden. Die Gründung von und die Beteiligung an Unternehmen im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auf das zur Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.
die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben das Unternehmen rechtfertigt,
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit des EVS und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen Dritten erfüllt wird oder werden kann.
Im Rahmen und zur Auslastung bestehender Kapazitäten darf der EVS auch außerhalb seines Verbandsgebietes für Dritte beratend tätig werden, wenn der Beratungsgegenstand in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu seinen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben steht oder aus ihnen erwächst und es sich um eine nach Bedeutung und Gewicht untergeordnete Nebentätigkeit handelt. Dabei ist sicherzustellen, dass aus der Beratungstätigkeit keine wirtschaftlichen Risiken entstehen. Eine zusätzliche Finanzierung der Nebentätigkeit aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben ist ausgeschlossen.
Der EVS kann sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben Dritter, auch seiner Mitgliedsgemeinden, bedienen, wenn dies nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach § 4 zu einer Erleichterung oder Vereinfachung der Aufgabenerledigung führt.
Für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des EVS, die für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Anstalten, Verbände, Kapitalgesellschaften oder Dritten tätig werden und eine zusätzliche Vergütung erhalten, gilt die Nebentätigkeitsverordnung vom 27. Juli 1988 (Amtsbl. S. 841), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung.
Der EVS kann als Dritter für die Gemeinden innerörtliche Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung wahrnehmen.