§ 5 EWGV1016/68DV
Aufbewahrung der Bescheinigung
(1)
Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
(2)
Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.
Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.