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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden betrieblichen Situationsbeschreibungen nach § 3 Absatz 3 und 4 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9,
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen…
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.