§ 23l EZulV
Zulage für Bergführer
(1)
Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer erhalten bei Verwendung als eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 150 Euro monatlich.
1.
Bergführer in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder
2.
Bergführer der Bundeswehr
(2)
Die Bergführerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer.
(3)
Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 60 Euro monatlich.