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Die Zulage beträgt für Dienst
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 6,31 Euro je Stunde,
Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,60 EUR je Stunde.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
wird die Zulage weitergewährt. Die Höhe der weiterzugewährenden Zulage bemisst sich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nach dem Durchschnitt der Zulage…
einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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