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Beamtinnen und Beamte erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
Die Zulage setzt sich zusammen aus
einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,
einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamtinnen und Beamte, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.
Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Satzes 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
zum Dienst zu wechselnden Zeiten,
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a beträgt die Zulage
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den…
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.