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Für die Bearbeitung der Anträge der Agenturen für Arbeit auf Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) in der jeweils geltenden Fassung, ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von der zuständigen Agentur für Arbeit zu errechnen und zusammen mit dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den…
Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage der…
Für die Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für alle…
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang wegen der Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 74 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes die…
Für die Festsetzung der Umzugskostenvergütung und die Gewährung von Trennungsentschädigungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist das Landesamt für Finanzen…
Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.