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Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb, ausgenommen Mittelbetrieb der sonstigen Fallart, innerhalb eines Oberfinanzbezirks gehört,
bei Großbetrieben,
bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
bei Betrieben, die der sonstigen Fallart „Verlustgesellschaften“ zuzuordnen sind,
bei Betrieben aller Größenklassen
gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder, soweit erst später gegründet, im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen,
bei geschlossenen Fonds, insbesondere Betriebe, die der sonstigen Fallart „Beteiligungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, Immobilienfonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt,
sind zuständig: a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld mit Sitz in Bielefeld für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford, Wiedenbrück, b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold mit Sitz in Detmold für die Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund mit Sitz in Dortmund für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Lüdinghausen, Soest, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen mit Sitz in Hagen für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne mit Sitz in Herne für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Gelsenkirchen, Hattingen, Herne, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster mit Sitz in Münster für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf.
im Oberfinanzbezirk Köln
Im Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen umfassen
Die in den §§ 21 und 22 bezeichneten Prüfungsfinanzämter sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 in den Bezirken der ihnen zugewiesenen Finanzämter…
bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die…
im Oberfinanzbezirk Münster:
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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