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Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in Fällen des § 2a das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig. Davon ausgenommen ist die Prüfung der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld, hier liegt die Zuständigkeit für die Prüfung bei der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld,
Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in…
Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von…
Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) bei Betrieben aller Größenklassen…
Abweichend von den §§ 21 und 22 sind für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und…
Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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