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Die in den §§ 21 und 22 bezeichneten Prüfungsfinanzämter sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 in den Bezirken der ihnen zugewiesenen Finanzämter für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig, soweit in den §§ 23 und 23a nichts anderes bestimmt ist. Soweit in den §§ 21 bis 23a Größenklassen aller Art, zum Beispiel Großbetriebe, Mittelbetriebe, oder Betriebe der sonstigen Fallarten, aufgeführt werden, sind die einheitlichen Abgrenzungsmerkmale des jeweils aktuell geltenden Prüfungsturnus maßgeblich, die mit entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gegeben werden.
Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) bei Betrieben aller Größenklassen…
Abweichend von den §§ 21 und 22 sind für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und…
Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in…
Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
Betriebsstätten, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen und soweit nicht eine andere zentrale Außenprüfung Lohnsteuer aus demselben Oberfinanzbezirk…
Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.