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Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in den Fällen des § 2b das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig.
Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in…
Abweichend von den §§ 21 und 22 sind für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und…
Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von…
Die in den §§ 21 und 22 bezeichneten Prüfungsfinanzämter sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 in den Bezirken der ihnen zugewiesenen Finanzämter…
Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) bei Betrieben aller Größenklassen…
Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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