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Für Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, sowie für Aufgaben der Steuerfahndung, ist das LBF NRW mit Sitz in Düsseldorf für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Zuständigkeit des LBF NRW umfasst auch Maßnahmen nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung sowie die Funktion als zentrale Ansprechstelle für andere originär mit Geldwäsche befassten Behörden.
Liegen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen zu den nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkten im Land Nordrhein-Westfalen, so…
Abweichend von Absatz 1 vereinnahmt die Geschäftsstelle des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LBF…
Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art des Landes Nordrhein-Westfalen ist abweichend von § 2 das…
Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden…
Zuständig sind 1.das Finanzgericht Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf, 2.das Finanzgericht Köln für den Regierungsbezirk Köln,
für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld, b) das Finanzamt für Groß-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.