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Die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit den §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung den Amtsgerichten übertragenen Entscheidungen obliegen bei Steuerordnungswidrigkeiten, die von den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen verfolgt und geahndet werden, den Amtsgerichten, in deren Bezirk die Landgerichte ihren Sitz haben, jeweils für den Bezirk des Landgerichts.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Maßgebend ist
bei Entscheidungen, die vor Erlass eines Bußgeldbescheides beantragt werden, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Antragstellung,
in allen übrigen Fällen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Zustellung des Bußgeldbescheides.
Liegen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen zu den nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkten im Land Nordrhein-Westfalen, so richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an dem die Steuerordnungswidrigkeit begangen worden ist. Ist auch hiernach kein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen zuständig, so obliegt die Entscheidung dem Amtsgericht aus dem Bezirk des Landgerichts, in dem das Finanzamt seinen Sitz hat.
Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebietsteilen hat.
Für die Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung sind in den…
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren sowie für Durchsuchungsanordnungen…
Die Amtsgerichte, denen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind, sind auch zuständig
In Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide den nach Absatz 1 für Umweltstrafsachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.