§ 20 FABaumPflPrV
Befreiung von Prüfungsbestandteilen
(1)
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
1.
§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,
2.
§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie
3.
§ 16 Nummer 1 oder 2
(2)
Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.
1.
§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,
2.
§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie
3.
§ 16 Nummer 1 oder 2