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Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben folgende mündliche Prüfungen abzulegen:
in der Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
eine in den Grundlagen der Förderpädagogik und Psychologie, Förderdiagnostik, förderpädagogischer Unterricht, multiprofessionelle Zusammenarbeit, Lehren und Lernen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit einer Dauer von 40 Minuten sowie
eine in den Grundlagen des Rechts mit einer Dauer von 20 Minuten.
§ 11 Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Weichen die Bewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission voneinander ab und einigen sie sich nicht, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden.
Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 3 liegt insbesondere vor, wenn
die Durchführung einer mündlichen Präsenzprüfung auf Grund der äußeren Umstände oder der gesundheitlichen Verfassung eines Mitglieds der Prüfungskommission, einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers eine nicht unerhebliche Gefahr für deren Gesundheit darstellt oder
die Präsenz eines Mitglieds der Prüfungskommission, einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zum Prüfungstermin nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gewährleistet werden kann.
Vor Beginn der mündlichen Prüfungen mittels Videotelefonie wird die Identität der Teilnehmerin oder des Teilnehmers von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. Die Feststellung der Identität ist ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 6 Satz 1 in der Niederschrift zu vermerken.
Tag und Ort der mündlichen Prüfung sowie das geprüfte Fach, die geprüfte Fachrichtung, die geprüfte Fachdidaktik, die geprüfte Berufsfelddidaktik, das geprüfte…
Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende fachpraktische Gruppenprüfung mit in der Regel zwei Prüfungsteilnehmern in den in § 15 Abs. 1 aufgeführten…
Der Prüfling ist zum fachdidaktisch-fachmethodischen Teil der Prüfung eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes/des Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder der…
In allen weiteren, nicht von Absatz 2 umfassten Lernfeldern der Stundentafel finden jeweils mündliche Prüfungen von 20 Minuten Dauer statt. Wird die mündliche…
für die mündlichen Prüfungen aus zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.