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Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Prüfungsbestandteile. Diese werden wie folgt gewichtet:
die Prüfungslehrprobe zweifach,
die mündlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a jeweils zweifach,
die mündlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b jeweils einfach.
In den Fällen des Absatzes 1 ergibt ein auf eine Dezimalstelle ohne Auf- oder Abrundung ermitteltes arithmetisches Mittel von
1,0 bis 1,1 die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“,
1,2 bis 1,4 die Gesamtnote „mit sehr gut bestanden“,
1,5 bis 2,4 die Gesamtnote „mit gut bestanden“,
2,5 bis 3,4 die Gesamtnote „mit befriedigend bestanden“ und
3,5 bis 4,0 die Gesamtnote „bestanden“.
1,50 bis 2,49 „mit gut bestanden“,
Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus der…
1,0 bis 1,4 entspricht „sehr gut“,
sehr gut bis gut (1,5),
von 1,25 bis 1,74 die Note sehr gut bis gut (1,5),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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