Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Prüfling ist zum fachdidaktisch-fachmethodischen Teil der Prüfung eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes/des Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder der beruflichen Fachrichtung zugelassen, wenn die Lehrprobe in dem betreffenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt/Unterrichtsfach/Lernbereich oder in der beruflichen Fachrichtung gemäß § 19 Absatz 2 bestanden ist.
Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil und in je einen fachdidaktisch-fachmethodischen Teil des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts/des Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder der beruflichen Fachrichtung.
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die während der Ausbildung behandelten Bereiche, insbesondere die Gebiete, die Gegenstand der Veranstaltungen nach § 9 waren. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er pädagogische, psychologische, rechtliche, didaktische und methodische Kenntnisse und Einsichten auf die schulpraktische Arbeit anzuwenden und in größere Zusammenhänge einzuordnen weiß.
Die Prüfungsdauer beträgt für jeden fachdidaktisch-fachmethodischen Teil und für den pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil je 30 zusammenhängende Minuten. Jeder Prüfling wird einzeln geprüft.
In der Niederschrift sind die Note gemäß § 23, die Prüfungsthemen und wichtige Prüfungsfragen festzuhalten. Aus ihr soll zu erkennen sein, mit welchem Ergebnis der Prüfling die Themen behandelt und die Fragen beantwortet hat. Die Niederschrift wird von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Sie ist Bestandteil der Prüfungsakten. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.