FahrlPrüfV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24 FahrlPrüfVWiederholungen der Prüfungen und LehrprobenFahrlehrer-Prüfungsverordnung · II. Abschnitt § 23§ 25 Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.