§ 22 Abs. 2 APO geh. verm. u. kart. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 7. September 1983
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern gestatten, als Zuhörer…
§ 16 Abs. 2 VermgDAPO SL 2003Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern, Beauftragten der…
§ 14 Abs. 2 DV-SJGVerordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) Vom 27. Januar 2000
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsleiter kann bestimmten Personen in begründeten Ausnahmefällen die Anwesenheit während der Prüfung gestatten.…
§ 25 Abs. 2 APO m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) Vom 28. Juni 1982
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und…
§ 15 Abs. 2 GemVwgtDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 10. Oktober 1984
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und…