Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt das vorsitzende Mitglied. Dieses soll der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle angehören. Die Berufung kann befristet werden.
Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben.
Bei jeder anerkannten schulischen Ausbildungsstätte ist durch die zuständige Behörde auf Vorschlag der Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu berufen, der…
Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss sein: Die Mitglieder werden jeweils für…
Die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der oder dem…
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft aus dem Kreis von die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für fünf Jahre.…
Die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der oder dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement