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Für die Abnahme der Prüfung der Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wird jeweils für jeden Prüfungsjahrgang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:
die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder die bestellte Stellvertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung oder deren bestellte Stellvertretung,
zwei beisitzende Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der zwei Fachgruppen. Eine Vertretung der beisitzenden Mitglieder ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder der bestellten Stellvertretung berufen. Die beisitzenden Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sollen Dozentinnen, Dozenten oder Lehrbeauftragte sein.
Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 1 ergebenden Besetzung beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.