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Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Fachhochschule für Verwaltung errichteten Saarländischen Prüfungsamt für den gehobenen und mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestellt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst haben.
Für die Abnahme der Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung wird jeweils für jeden Prüfungsjahrgang ein Prüfungsausschuss gebildet. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsamtesals Vorsitzende oder Vorsitzendem,
der Fachbereichsleitung des Fachbereichs Allgemeiner Verwaltungsdienst der Fachhochschule für Verwaltung oder deren Stellvertretung,
zwei Personen - im Falle, dass die Bestellung einer Beamtin oder eines Beamten nach Nummer 4 scheitert - drei Personen, die die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst oder die Befähigung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes einer anderen Fachrichtung haben, und
einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung abgelegt hat und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A bekleidet,als beisitzenden Mitgliedern.
Die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsamtes berufen. Mindestens eines der beisitzenden Mitglieder kann Kommunalbeamtin oder Kommunalbeamter sein. Die beisitzenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 sollen Dozentinnen oder Dozenten oder Lehrbeauftragte sein. Über die Notwendigkeit des Einsatzes einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 2 ergebenden Besetzung beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Vertretung der beisitzenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
Ist die Bildung des Prüfungsausschusses ausschließlich mit Beamtinnen und Beamten nicht möglich, so können auch Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen bestellt werden.