FamFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 106 FamFGKeine ausschließliche ZuständigkeitGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Buch 1, Abschnitt 9, Unterabschnitt 2 § 105Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich. § 105