FamFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 208 FamFGTod eines EhegattenGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Buch 2, Abschnitt 6 § 207§ 209 Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.