Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kosten für Entwicklung, Weiterentwicklung, Bereitstellung und Pflege von Serviceportal.NRW trägt die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1.
Die Kosten für Entwicklung, Weiterentwicklung, Bereitstellung und Pflege eines auf Serviceportal.NRW bereitgestellten Verfahrens trägt die zuständige Behörde.
Die Kosten für den Betrieb von Serviceportal.NRW trägt die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1. Die Kosten für den Betrieb von auf Serviceportal.NRW bereitgestellten Verfahren tragen die jeweils zuständigen Behörden, soweit eine Abrechnung wirtschaftlich ist.
Fallen für eine über das Portal angebotene Verwaltungsleistung Verwaltungsgebühren an, lassen sich diese Gebühren eindeutig aus den Antragsdaten bestimmen und…
Zur Bereitstellung eines Verfahrens in Serviceportal. NRW sind durch die zuständige Behörde oder deren übergeordnete Behörde folgende Informationen…
Die Nutzung von Serviceportal. NRW ist für die Behörden freiwillig.
In den Fällen des § 1 Nummer 3 fallen die nach Absatz 1 Nummer 2 entstehenden Kosten den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last.
Die für die Bereitstellung und den Betrieb des Bauportal.NRW zuständige Behörde ist das für Bauen zuständige Ministerium.
Die verantwortliche Stelle nach § 4 Absatz 2 legt die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Entgegennahme von erforderlichen Unterlagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.