§ 7 PflAOmbStV SLVerordnung über die Errichtung und Tätigkeit der Ombudsstelle für die Pflegeausbildung im Saarland (Pflegeberufe-Ombudsstellenverordnung) Vom 15. Mai 2025
Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer eigenen Verfahrenskosten.
Art. 12 Abs. 2 32017L1852RICHTLINIE (EU) 2017/1852 DES RATES vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union
Wenn die betroffene Person und sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen, werden sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a und b…
Art. 7 Abs. 1 Buchst. l 32013L0011RICHTLINIE 2013/11/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)
die Kosten, die gegebenenfalls von den Parteien zu tragen sind, einschließlich der Regelungen zur Kostentragung am Ende des Verfahrens;
§ 12 Abs. 2 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Soweit die Verfahrenskosten nach § 9 Abs. 1 nicht durch die Gebühr gedeckt werden, ist diese von den Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 anteilsmäßig nach der…
Art. 22 32016L0800RICHTLINIE (EU) 2016/800 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
Die Mitgliedstaaten kommen unabhängig vom Verfahrensausgang für die in Anwendung der Artikel 7, 8 und 9 entstehenden Kosten auf, es sei denn, die aus der…