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Die schulische Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung auf der Grundlage des § 29 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung wird durch Aktivitäten der Polizei ergänzend unterstützt.
der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung,
Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert Maßnahmen zur Sicherheit im Verkehr.
Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert das Zukunftsnetz Mobilität NRW. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
die Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei vom 8. Februar 1982 (GV. NRW. S.…
Für den Bau, Umbau und die Unterhaltung von Gehwegen gilt § 9 Absatz 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der…
Für die vor dem 1. April 2009 erworbenen Laufbahnbefähigungen trifft die Laufbahnverordnung nähere Regelungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.