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Das Ministerium erlässt in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards).
Die Schulen bestimmen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben nach Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben.
Unterrichtsvorgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen, dass für die Lehrerinnen und Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
den Unterrichtsvorgaben entsprechen,
Das für Schule zuständige Ministerium bestimmt das Nähere zu den schulischen Vorkursen durch Rechtsverordnung, insbesondere
Die Schule legt auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit…
die Unterrichtsfächer, die Lernbereiche, die Pflichtbedingungen, die Wahlmöglichkeiten,
für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
Richtlinien und Lehrpläne,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.