§ 7 FEhrPensAnO
(1)
Als anspruchsberechtigte Voll- oder Halbwaisen von Kämpfern gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus gelten:
a).
die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder,
b).
die Stief- und Enkelkinder sowie Pflegekinder, denen vom Kämpfer gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus vor seinem Tode der überwiegende Unterhalt gewährt wurde.
(2)
Hinterbliebenenpension an Voll- oder Halbwaisen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums oder für die Dauer der Invalidität gezahlt.
(3)
Heiratet eine Voll- oder Halbwaise während der Berufsausbildung oder des Studiums, wird die Hinterbliebenenpension bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums weitergezahlt.