FEhrPensAnO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 FEhrPensAnOAnordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene § 8§ 10 Besteht Anspruch auf zwei Pensionen nach dieser Anordnung, wird nur die höhere gezahlt. § 8§ 10