FeinwAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 FeinwAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. § 1§ 3