§ 9 FeinwAusbV
Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1)
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“30 Prozent,2.Prüfungsbereich „Kundenauftrag“35 Prozent,3.Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“12,5 Prozent,4.Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“12,5 Prozent,5.Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“10 Prozent.
(2)
Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.