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Zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 FELEG
die untere Forstbehörde zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 FELEG,
die Flurbereinigungsbehörde zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a FELEG,
der Geschäftsführer oder Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Kreise zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FELEG.
Zuständige Stelle im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zur Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der…
Zuständige Behörde ist die Behörde nach § 12 Absatz 1.
die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 3…
Zuständige Behörde für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Übertragung
Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.