Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis ist
zuständige Stelle nach § 6 Absatz 5, 6 und 10 der Düngeverordnung, bei Genehmigungen und Auflagen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde,
zuständige Behörde im Sinne des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) in der jeweils geltenden Fassung und
Genehmigungsbehörde im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Ist eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Vertragspartner an der Veräußerung beteiligt, so darf die Genehmigungsbehörde nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle nimmt gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis gemäß § 9…
der Geschäftsführer oder Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Kreise zum Nachweis der…
für Genehmigungen gemäß § 6 Absatz 1 und 4,
des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 2 Satz 4 und
Soweit sich aus § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.