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Zuständige Stelle im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zur Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist die untere Forstbehörde.
Zuständige Stelle im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 2, an die die Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung zu richten ist, ist die Flurbereinigungsbehörde. Zuständige Stelle zur Erfassung der abgegebenen Flächen in gesonderten Nachweisen und zur regelmäßigen Veröffentlichung dieser Nachweise nach § 21 Abs. 6 Satz 4 ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.
Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
die untere Forstbehörde zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 FELEG,
Zuständige Stellen im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind die Staatlichen Forstämter.[2]
Zuständige Stelle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist…
Die Forstbehörden sind zuständig im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen…
Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zuständig. Findet die Rechtsänderung im Rahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.