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Die konstituierende Sitzung des Länderausschusses wird vom Direktor der Aufsicht führenden Landesstelle einberufen und bis zur Wahl des/der Vorsitzenden geleitet.
Der/Die Vorsitzende beruft den Länderausschuss ein.
Die Landesregierung, die nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 die Rechtsaufsicht ausübt, ist berechtigt, zu den Sitzungen des Länderausschusses einen Vertreter/eine Vertreterin zu entsenden, der/die anzuhören ist.
Der Länderausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.