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Die Rechtsaufsicht über den Länderausschuss führen die Regierungen der Länder. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung im zweijährigen Wechsel aus; es beginnt die Landesregierung am Sitz des Länderausschusses; danach richtet sich der Wechsel nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Rechtsaufsichtsmaßnahmen erfolgen im Benehmen mit den Regierungen der anderen Länder.
Die Aufsicht führende Landesregierung ist berechtigt, den Länderausschuss durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die die Gesetze verletzen. Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der Aufsicht führenden Landesregierung zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist sie den Länderausschuss an, auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die sie im Einzelnen festzulegen hat.
Gegen Maßnahmen nach Absatz 2 kann der Länderausschuss Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.