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Der Länderausschuss wird am Sitz der Aufsicht führenden Landesstelle errichtet.
Der Länderausschuss besteht aus den Direktoren der Landesstellen. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Der Länderausschuss trifft die auf Grund des Staatsvertrages erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen, soweit keine andere Zuständigkeit geregelt ist. Er bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Aufsicht führenden Landesstelle. Die dabei entstehenden Kosten trägt die Aufsicht führende Landesstelle.