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Der Länderausschuss wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
Der Länderausschuss kann klagen und verklagt werden. Die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Maßnahmen des Länderausschusses bedarf keines Vorverfahrens. Der/Die Vorsitzende vertritt den Länderausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Er/ Sie bereitet die Beschlüsse des Länderausschusses vor und führt sie aus.
Der Länderausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.