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Für die Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre finden die Vorschriften dieser Verordnung in der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Fassung Anwendung.
Die endgültige Höhe der Zuschüsse wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der Jahresrechung und weiterer Nachweise gemäß § 113 sowie…
Die Festsetzung der Abschlagszahlungen für das laufende Jahr erfolgt auf der Grundlage der Zuschußfestsetzung für das Vorjahr.
Die Regelungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1441) gelten für Aufwendungen, die nach…
Die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Vereinbarung von Budgets, gelten für Beliehene im Sinne des § 53 Absatz 2 Satz 4 StrUG NRW entsprechend.
Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, sofern die Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung…
Überschüsse aus den Kostenpauschalen können nach § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW in der Jahresrechnung des nächsten Haushaltsjahres gesondert als fiktive…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.