FestLSockelOWiZustV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 FestLSockelOWiZustVVerordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels § 2Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2Schlußformel