Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen Vom 10. September 1992
(1)
Die Kosten der in den §§ 1, 3 und 5 bis 7 genannten Prüfstellen trägt das Land, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat; ihm fließen auch die Prüfgebühren zu. Das Gebührenrecht des Sitzlandes findet Anwendung.
(2)
Die in den §§ 2, 4 und 8 genannten privaten Prüfstellen erheben für ihre Prüfungen ein Entgelt.
§ 11 FeuerlMVwVbg SL
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